Naturschutz

naturschutzgebiet

Naturschutz in Deutschland
Rechtliche Grundlagen
Grundlage des Naturschutzes in Deutschland ist insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Inzwischen gibt es aber viele internationale Programme, in welche die nationale Gesetzgebung auch eingebunden wird, so z.B. das UNESCO-Programm MaB (= „Man and Biosphere“ = „Der Mensch und die Biosphäre“), der UNCED-Prozess (= United Nations Conference of Environmental Development = „Rio-Prozeß” = Umweltgipfel von Rio de Janeiro 1992 und Folgekonferenzen) sowie die AGENDA 21, das Washingtoner Artenschutzabkommen oder auch das EU-Programm „Natura 2000“. Die konkrete Umsetzung der Vorgaben aus nationalem und internationalem Recht wird zum großen Teil auf Länderebene in den Landesnaturschutzgesetzen geregelt.

Ziele
Mit der Naturschutz-Gesetzgebung möchte man erreichen, dass Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen so geschützt, gepflegt und bei Bedarf wiederhergestellt werden, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (z.B. Grundwasserneubildung, Sauerstoffproduktion bzw. „Grüne Lunge“, Bodenfruchtbarkeit)
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (z.B. Abbau von Schadstoffen, Erholung der Natur nach Sturmereignissen oder Borkenkäferplagen, Nährstoffnachlieferung im Boden nach Biomasse-Entzug durch Holzeinschlag oder Ernte von Ackerfrüchten)
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume sowie (Schutz aufgrund des eigenen Wertes von Natur und Landschaft)
  4. die Vielfalt, Schönheit und der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

Link Landesrecht BW NatSchG

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